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Satzung

 

Satzung vom 10. Januar 1990 in der Fassung vom
23. Mai 2017

 

§ 1 NAME UND SITZ

  1. Der Verein führt den Namen "Industrieclub Sachsen e.V." (im Folgenden kurz "Club" genannt).
  2. Er hat seinen Sitz in Dresden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZIELE UND AUFGABEN DES VEREINS

  1. Der Club versteht sich im Rahmen der sozialen Marktwirtschaft als Forum und Vertretung der sächsischen Industrie und Wirtschaft sowie industrienaher Dienstleistungen. Er ist als Teil des demokratisch gesellschaftlichen Engagements seiner Mitglieder weltanschaulich und parteipolitisch neutral. Er fördert das Bewusstsein, mit einer zukunftsorientierten, wirtschaftlich erfolgreichen Entwicklung des Freistaates Sachsen in Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften das Gemeinwesen zu entwickeln. Dazu dient der Meinungsaustauch mit Vertretern aus Wirtschaft, Politik, Wissenschaft, Verwaltung, Kultur und durch besondere Wertschätzung industrienaher wissenschaftlicher Leistungen.
  2. Der Club wird durch Veranstaltungen, Vorträge und Öffentlichkeitsarbeit wirksam werden und die weltweite Kommunikation pflegen. Der Club hat keine Gewinnerzielungsabsicht. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 MITGLIEDER

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Clubs unterstützen.
  2. Es gibt Firmenmitglieder, Einzelmitglieder und Ehrenmitglieder.
  3. Firmenmitglieder sind Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts.
  4. Einzelmitglieder sind natürliche Personen.
  5. Ehrenmitglieder sind verdiente Persönlichkeiten, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie genießen dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  6. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Annahme und Bestätigung der Beitrittserklärung seitens des Vorstandes. Die Beitrittserklärung muss von zwei Mitgliedern des Clubs gegengezeichnet sein, die auf diese Weise das neue Mitglied vorschlagen. Die Bestätigung der Beitrittserklärung kann durch den Vorstand abgelehnt werden. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

§ 4 MITGLIEDSBEITRÄGE UND ZUWENDUNGEN

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge sowie einen möglichen Einmalbeitrag für neu eintretende Mitglieder regelt.
  2. Der Club begünstigt keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
  3. Der Mitgliederversammlung steht es zu, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Mitgliedern, die dem Club größere Zuwendungen machen, die Verpflichtungen zur Beitragszahlung dauernd oder auf begrenzte Zeit erlassen werden.

§ 5 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch den Austritt aus dem Club. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand gegenüber in Textform abgegeben werden und ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit mindestens vierteljährlicher Kündigungsfrist möglich. Sie befreit nicht von der Verpflichtung, den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr sowie die Zahlung für sonstige bereits gekennzeichnete Beiträge zu leisten;
  2. durch den Ausschluss. Ein Mitglied, das seine Pflichten dem Club gegenüber nicht erfüllt oder durch sein Verhalten dem Ansehen des Clubs schadet, kann auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Club ausgeschlossen werden.

§ 6 ORGANE DES CLUBS

Die Organe des Clubs sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. das Kuratorium.

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Kuratoriums-Vorsitzenden geleitet.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:

     

    1. Wahl des Vorstandes
    2. Wahl des Kuratoriums
    3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern aus dem Kreis des Kuratoriums auf zwei Jahre
    4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    5. Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes
    6. Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung
    7. Entlastung des Vorstandes
    8. Erlass der Beitragsordnung
    9. Satzungsänderungen
    10. Auflösung des Clubs

     

  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von einem Monat durch Mitteilung an die Mitglieder in Textform unter Angabe der Tagesordnung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres statt.
  4. Die Frist für die Einladung beginnt mit der Absendung der Einladung. Auf den Zugang kommt es nicht an. Die Einladung wird an die zuletzt dem Club für die Kommunikation des Clubs bekanntgegebene postalische Adresse, E-Mail-Adresse oder Telefax-Anschluss versandt. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, erfolgt die Einladung an die postalische Adresse.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand oder das Kuratorium es für erforderlich halten oder der zehnte Teil der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt. Lädt der Vorstand auf Antrag des Kuratoriums oder des zehnten Teils der ordentlichen Mitglieder nicht zur Mitgliederversammlung ein, hat der Kuratoriumssprecher das Recht, zur Mitgliederversammlung einzuladen.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  7. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens acht Mitgliedern, und wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Club gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende führt die Bezeichnung Präsident; die stellvertretenden Vorsitzenden führen die Bezeichnung Vizepräsident.
  3. Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein. Die Einladung wird mindestens 14 Tage vorher in Textform an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung versandt.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. In dringenden Fällen kann eine Abstimmung im Umlaufverfahren erfolgen.
  5. Der Vorstand wird auf Vorschlag des Kuratoriums von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der jeweils gewählte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann das Kuratorium anstelle des ausgeschiedenen Mitgliedes ein neues Vorstandsmitglied wählen, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. In der nächsten Mitgliederversammlung wird das vom Kuratorium gewählte Vorstandsmitglied entweder von der Mitgliederversammlung bestätigt oder ein neues gewählt.
  6. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
  7. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Sonderausschüsse einsetzen.

§ 9 KURATORIUM

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 10, höchstens 30 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Kuratoriumssprecher und seinen Stellvertreter.
  2. Das Kuratorium berät den Vorstand. Das Kuratorium kann anstelle der Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen, wenn die Beschlüsse eilbedürftig sind oder die rechtzeitige Einberufung einer Mitgliederversammlung nicht möglich ist. Das Kuratorium schlägt der Mitgliederversammlung die Vorstandsmitglieder vor.
  3. Der Kuratoriumssprecher beruft die Sitzung des Kuratoriums ein. Die Einladung wird mindestens 14 Tage vorher in Textform an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung versandt. Der Kuratoriumssprecher ist verpflichtet, das Kuratorium mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kuratoriums in Textform die Einberufung verlangt. Sollte der Kuratoriumssprecher eine von einem Viertel der Mitglieder beantragte Einberufung des Kuratoriums nicht vornehmen, ist jedes einzelne Kuratoriumsmitglied berechtigt, das Kuratorium mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
  4. Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Kuratoriums gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Kuratoriumssprecher bzw. sein Stellvertreter. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Kuratoriumssprecher oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Der Vorstand ist berechtigt, an den Versammlungen des Kuratoriums teilzunehmen. In dringenden Fällen kann eine Abstimmung im Umlaufverfahren erfolgen.

§10 EHRENPRÄSIDENT

Aus dem Kreis der Ehrenmitglieder kann auf Vorschlag des Vorstandes vom Kuratorium ein Ehrenpräsident ernannt werden.

§ 11 CLUBREGELN

Die Bekleidungsordnung für Damen und Herren ist business.

§ 12 SATZUNGSÄNDERUNGEN UND AUFLÖSUNG

  1. Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Zur Änderung des Zwecks des Clubs ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Vorstand hat spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung jedem Mitglied den Antrag in Textform mitzuteilen.
  3. Über die Auflösung des Clubs kann nur die Mitgliederversammlung beschließen, die unter Angabe des Zwecks mindestens einen Monat vorher einberufen wird. Der Vorstand hat spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung jedem Mitglied den Antrag in Textform mitzuteilen. Die Beschlussfassung kann nur erfolgen, wenn mindestens ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist das nicht der Fall, so kann in einer zweiten, binnen Monatsfrist einzuberufenden Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden über die Auflösung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Abstimmung Teilnehmenden.
  4. Im Falle der Auflösung wird das Clubvermögen einem ausschließlich gemeinnützigen Zweck, und zwar als Pflege des Kulturgutes Sachsen, zugewiesen.

§ 13 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG SOWIE ÜBERGANGSREGELUNGEN

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit Inkrafttreten sind die früheren Satzungen erloschen. Die Vereinsorgane können auf der Grundlage der beschlossenen Satzungsänderung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzungsänderung wirksam werden